Obwohl DEPONIE-Verordnung genannt, beinhaltet die DepV zahlreiche Pflichten, die der Abfallerzeuger im Entsorgungsprozess zu erfüllen hat und deren Nichteinhaltung von der BEHÖRDE mit Bußgeld belegt werden kann.

Unser Anliegen ist es gemeinsam mit Ihnen als Abfallerzeuger die Entsorgung der Abfälle gesetzeskonform durchzuführen.

Wir informieren Sie über die gesetzlichen Grundlagen der Abfallentsorgung und bitten Sie uns mit dem Beibringen der geforderten Dokumente und Informationen zu unterstützen.

Wir informieren und unterstützen Sie hinsichtlich der Erstellung der erforderlichen Dokumente!

Pflichten für Abfallerzeuger DepV

Grundlegende Charakterisierung des Abfalls § 8 (1) DepV

Der Abfallerzeuger ist verpflichtet, dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit einem Mindestumfang an Angaben zum Abfall vorzulegen. Wir haben für unsere Kunden ein Formblatt entwickelt, das die Anforderungen aus § 8 (1) übersichtlich darstellt und die Erarbeitung der grundlegenden Charakterisierung erleichtert.

Informationspflicht des Erzeugers zu Änderungen im abfallerzeugenden Prozess § 8 (1) DepV

Bei Änderungen im abfallerzeugenden Prozess, die das Auslaugverhalten oder die Zusammensetzung des Abfalls ändern, hat der Abfallerzeuger die Angaben der Grundlegenden Charakterisierung erneut vorzulegen.

1.000 Mg-Analytik des Abfallerzeugers § 8 (3) DepV/ Unser Erinnerungsservice

Der Abfallerzeuger ist verpflichtet, dem Deponiebetreiber je angefangene 1.000 Mg Liefermenge eine Analyse der Schlüsselparameter vorzulegen. Dies ist für die Charge 0-1.000 Mg spätestens mit der ersten Anlieferung erforderlich. Für weitere Chargen informieren wir unsere Kunden per mail mit einem 3-stufigen Informationssystem über den Anlieferstand.

  • Information des Abfallerzeugers vor Erreichen der nächsten 1.000 Mg per mail
  • Information des Erreichens der 1.000 Mg per mail und Telefon
  • Lieferstopp bei Überschreitung der Chargenmenge

Bei größeren Liefermengen ist eine individuelle Anpassung möglich. In besonderen Fällen können die Abfälle auch nach Überschreitung der Chargenmenge weitergeliefert werden. Diese Abfälle werden sichergestellt und erst nach Vorliegen der Analyse abgelagert.