Sicherheit und Kontrollen

Unser Ziel ist es neben der technisch herausragenden Ausstattung der Deponie auch mit organisatorischen Mitteln für maximale Rechtssicherheit bei der Entsorgung Ihrer Abfälle zu sorgen.

Zur Umsetzung der Anforderungen der DepV in der Praxis wurde gemeinsam mit der Landesdirektion Sachsen ein Annahmekonzept entwickelt, in dem u.a. die Verfahrensweise bei den gesetzlich erforderlichen Kontrollen geregelt ist

Dies beinhaltet folgende Kontrollen gemäß DepV:

 

Vorabkontrolle = Prüfung der Dokumente vor Erstanlieferung § 8 (1) DepV

Die Vorabkontrolle wird im Rahmen der Erstellung der Anlieferdokumente (Entsorgungsnachweis für gefährliche Abfälle; Register für ungefährliche Abfälle) durchgeführt. Die Vorabkontrolle stellt sicher, dass alle Informationen vorliegen, die zur Beurteilung der Ablagerungsfähigkeit des Abfalls erforderlich sind. In enger Zusammenarbeit mit unseren Kunden und den Abfallerzeugern sind wir bestrebt, in dieser Phase möglichst viele Informationen über den Abfall zu erhalten. Aus unserer Erfahrung bilden umfassende Kenntnisse des Abfalls vor der ersten Anlieferung die Basis für eine stabile und reibungslose Annahme im Entsorgungsverlauf. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der erforderlichen Dokumente!

1.000 Mg-Analytik des Abfallerzeugers § 8 (3) DepV

Der Abfallerzeuger ist verpflichtet, dem Deponiebetreiber je angefangene 1.000 Mg Liefermenge eine Analyse der Schlüsselparameter vorzulegen. Dies ist für die Charge 0-1.000 Mg spätestens mit der ersten Anlieferung erforderlich. Für weitere Chargen informieren wir unsere Kunden per mail mit einem 3-stufigen Informationssystem über den Anlieferstand.

  • Information des Abfallerzeugers vor Erreichen der nächsten 1.000 Mg per mail
  • Information des Erreichens der 1.000 Mg per mail und Telefon
  • Lieferstopp bei Überschreitung der Chargenmenge

Bei größeren Liefermengen ist eine individuelle Anpassung möglich. In besonderen Fällen können die Abfälle auch nach Überschreitung der Chargenmenge weitergeliefert werden. Diese Abfälle werden sichergestellt und erst nach Vorliegen der Analyse abgelagert.

Annahmekontrolle je Anlieferung § 8 (4) DepV

Jede Anlieferung wird unverzüglich mindestens hinsichtlich folgender Kriterien geprüft.

  • Kontrolle der Dokumente
  • Sichtkontrolle an der Waage
  • Verwiegung der Anlieferung
  • Organoleptische Kontrolle (Aussehen, Konsistenz, Farbe, Geruch) an der Kippstelle

Bei Abweichungen von der Grundlegenden Charakterisierung bzw. bei Auffälligkeiten wird der Abfall nicht abgelagert, sondern bis zur Klärung sichergestellt. Er wird auch nur in seltensten Fällen zurückgewiesen.

Erstanlieferungskontrolle § 8 (5) DepV

Bei einem Abfall, der erstmalig angeliefert wird, erfolgt eine Kontrolle aller gem. DepV relevanten Parameter auf Einhaltung der Zuordnungskriterien.

  • Abfallanlieferung
  • Sicherstellung dieser und weiterer Anlieferungen– noch keine Ablagerung!
  • Probenahme und Analytik

Bei Einhaltung der Zuordnungskriterien des jeweiligen Ablagerungsbereiches erfolgt die Freigabe der regulären Anlieferungen.

Weitere Kontrolluntersuchungen § 8 (5) DepV

Kontrolluntersuchungen der Schlüsselparameter erfolgen im weiteren Entsorgungsvorgang in einem Regelturnus

  • bei gefährlichen Abfällen: je angefangene 2.500 Mg Liefermenge
  • bei ungefährlichen Abfällen: je angefangene 5.000 Mg Liefermenge.

Dabei erfolgt der Abgleich mit den Zuordnungskriterien des jeweiligen Ablagerungsbereiches. Weitere Untersuchungen werden erforderlich, wenn Differenzen zwischen dem in der Grundlegenden Charakterisierung beschriebenen und dem tatsächlich angelieferten Abfall festgestellt werden. Die kontrollierten Anlieferungen und weitere werden bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Analytik sichergestellt.

Sicherstellung

Abfall, der entsprechend den Vorgaben der DepV zu kontrollieren ist, wird auf der Deponie sichergestellt. Dies bedeutet, dass die zu beprobende Anfuhr an einer bestimmten Stelle der Deponie und mit dem Hinweis auf die Sicherstellung gelagert, jedoch nicht eingebaut wird. Zwischenzeitliche Anlieferungen werden ebenfalls sichergestellt. Erst nach Vorlage der Messergebnisse und deren Bewertung, dass die Einhaltung der Zuordnungskriterien gegeben ist, wird das sichergestellte Haufwerk zur Entsorgung freigegeben.

Vorteile:

  • Es werden keine Abfälle abgelagert, die nicht den Vorgaben der DepV entsprechend § 6 (1) DepV
  • Rechtssicherheit für Abfallerzeuger und Deponiebetreiber
  • Das Haufwerk ist noch „vorhanden“
  • Möglichkeit der zusätzlichen Beprobung, um Fehler in der Probenahme, Probeaufbereitung und Analytik auszuschließen

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